Satzung des JGV Unterweser
Neufassung der Satzung des Jagdgebrauchshundverein Unterweser e.V
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundverein Unterweser e.V.“ Sitz des Vereins ist Loxstedt Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die tierschutzgerechte Förderung der Zucht und jagdlichen Ausbildung, sowie der Führung der anerkannten Jagdgebrauchshunderassen durch Prüfungen nach den Prüfungsordnungen, sowie den Ergänzungsprüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV). Förderung des Jagd- und Jagdgebrauchshundwesens durch Vorträge und die Durchführung von Fortbildungen und Lehrgängen sowie der Heranbildung von Verbandsrichtern. Der Verein unterstützt die Jägerschaft Wesermünde-Bremerhaven mit Verbandsrichtern bei der Prüfung von Jagdhunden nach den Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen (Brauchbarkeitsrichtlinien) der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. Durch das Bestreben, innerhalb der Jägerschaft die Verwendung brauchbarer Jagdhunde zu fördern und damit angeschweißtes und verletztes Wild so schnell wie möglich von seinen Qualen zu erlösen, dient er insbesondere dem Tierschutz. Der Jagdgebrauchshundverein Unterweser e.V. ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverand (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des Jagdgebrauchshundverbands in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de)
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Jagdgebrauchshundverein Unterweser e.V. verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Ziele.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung hat schriftlich bei dem/der Geschäftsführer/in zu erfolgen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Name des Antragstellers wird allen Vereinsmitgliedern im nächsten Rundschreiben mitgeteilt. Einsprüche von Vereinsmitgliedern gegen Aufnahme können zwei Wochen nach Bekanntgabe des Rundschreibens schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
(2) Bei Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an den Gesamtvorstand. Die Beschwerde ist schriftlich binnen zwei Wochen an die/den 1. Vorsitzende/n zu richten. Sie ist nur zu beachten, wenn sie fristgerecht erfolgt und begründet ist. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig. Die Entscheidung ist dem abgelehnten Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe müssen nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft kommt erst mit Eingang des ersten Jahresbeitrags zu Stande. Gewerbsmäßige Hundehalter können nicht Mitglied werden. Vereinsmitglieder, die mindestens 25 Jahre Mitglied im Verein sind und das 75. Lebensjahr vollendet haben oder sich besondere Verdienste um den Verein erwarben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gleiche Rechte.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
(1) Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags wird die Satzung des Vereins sowie die Satzungen und Ordnungen des JGHV anerkannt. Die Mitglieder sind verpflichtet die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen und zur Erreichung des Vereinszweckes beizutragen. Mitglieder haben ihnen übertragene Ämter und Aufgaben gewissenhaft und getreulich wahrzunehmen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: Durch Tod Durch Austrittserklärung, die mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann. Sie ist schriftlich an die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer zu richten. Durch Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) trotz Mahnung weigert, den Beitrag oder andere Zahlungsverpflichtungen zu zahlen b) sich grober Verletzungen der Satzung schuldig macht oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt c) sich unehrenhaft verhält, auch außerhalb der Veranstaltungen des Vereins d) sich grober Verstöße gegen die waidgerechte Jagdausübung und Tierschutz schuldig macht e) Richter des Jagdgebrauchshundverbandes und Revierinhaber in ungebührlicher Form kritisiert f) Die bürgerlichen Ehrenrechte verliert (§ 45 StGB) Ausschlussanträge sind schriftlich oder per E-Mail an den/die Geschäftsführer/in zu richten. Sie sind zu begründen. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitglieder, die trotz Mahnung länger als 12 Monate in Verzug von Beitrags- oder von anderen Zahlungsverpflichtgungen sind, können ohne weitere Benachrichtigung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin.
§ 8
Vereinsbeitrag und Spenden
(1) Jedes Vereinsmitglied hat ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beitritts den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist bis zum 31. März des lfd. Geschäftsjahres fällig. Unkostenbeiträge sowie die Prüfungsgebühren werden vom erweiterten Vorstand festgesetzt.
(3) Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die bis zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres den Beitrag nicht gezahlt haben, ruht.
(4) Spenden können dem Verein jederzeit in beliebiger Höhe überreicht werden, gleiches gilt für Sachspenden.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Organe des Jagdgebrauchshundvereins Unterweser e.V. sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattzufinden
(2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich beantragt. Der Antrag muss begründet sein.
(3 ) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form oder per e-Mail zu erfolgen.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingehend, schriftlich oder per e-Mail gestellt werden. (5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1 ) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung des Vorjahres gem. § 12 und § 15 der Satzung;
(2) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
(3) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes gem. § 17 der Satzung;
(4) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin;
(5) Wahl des Vorstandes gem. § 11 der Satzung;
(6) Wahl des Kassenprüfers und des Geschäftsführers gem. § 17 der Satzung;
(7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden gem. § 4 der Satzung;
(9) Beschlussfassung über die Festsetzung des Jahresbeitrages gem. § 8 der Satzung;
(10) Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge;
(11) Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins zu Organisationen des Jagdgebrauchshundewesens;
(12) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 19 der Satzung
§ 12
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Mitgliedern, die fällige Beiträge trotz Mahnung nicht gezahlt haben, ruht das Stimmrecht gem. § 8 der Satzung. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-, über eine Vereinsauflösung eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Stimmgleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handerhebung, durch Feststellung der Ja-Stimmen, der Nein Stimmen und der Enthaltungen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dieses von einem in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglied beantragt wird und von ¼ der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Beginn der Abstimmung gestellt wird. Über die Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in, bei dessen Verhinderung von dem/der Geschäftsführer/in ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Falls erforderlich, können zwei Ämter in Personalunion von einer Person ausgeübt werden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Der/die 1. Vorsitzende ist in gesondertem Wahlgang zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungshandlungen erfolgen im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Den Vorsitz in allen Sitzungen des Vereins führt der Vereinsvorsitzende. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, vertritt der/die 2. Vorsitzende ihn/sie. Der 1. und 2. Vorsitzende üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Schatzmeister und der Geschäftsführer erhalten nach Beschluß des erweiterten Vorstandes eine Aufwandsentschädigung Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen. Der Vorstand beschließt über die Verwendung von Vereinsmitteln von bis zu € 1.000,00.
§ 14
Erweiterter Vorstand
(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der in der Versammlung anwesenden Mitglieder in getrennten Wahlgängen auf 3 Jahre gewählt. Sie bestehen aus 6 Beisitzern. Vorgeschlagen werden können alle Mitglieder, die selbst in der Versammlung anwesend sind oder die sich vorher schriftlich verpflichtet haben, ggf. eine auf sie entfallende Wahl anzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, Anregungen und Gedanken zur Vereinsarbeit zu geben. Weiterhin soll der erweiterte Vorstand dem geschäftsführenden Vorstand bei der Planung und Durchführung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat zur Seite stehen.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn die einfache Mehrheit dieses Gremiums es verlangt. Bei Stimmengleichheit auf allen Zusammenkünften entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Einladungen zu Sitzungen erfolgen schriftlich oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Sie sollen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zugegangen sein.
(4 ) Der Erweiterte Vorstand beschließt über die Verwendung von Vereinsmittel von mehr als € 1.000,- .
§ 15
Schatzmeister/in
(1) Er ist verantwortlich für das Rechnungswesen, er führt das Mitgliederverzeichnis.
(2) Er/sie legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht, der eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben enthält, zur Genehmigung vor.
§ 16
Geschäftsführer/in
(1) Unter Verantwortung und Aufsicht des Vorstandes führt er die Protokolle über die Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen. Diese sind von ihm und dem 1. Vorsitzendem zu unterzeichnen.
(2) Er übernimmt den für den Verein anfallenden Schriftverkehr und die elektronische Datenverarbeitung.
§ 17
Kassenprüfung
(1) Die Vereinskasse wird vor der Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft. Der Termin der Prüfung wird von ihnen mit dem/der Schatzmeister/in abgestimmt.
(2) Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Kassenprüfer erteilen auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und des Vorstandes.
§ 18
Ehrungen
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Mitgliedschaft werden dem geehrten Mitglied eine Urkunde überreicht. Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Jägerschaft Wesermünde Bremerhaven oder ihrer Nachfolgeorganisation. Das Vereinsvermögen darf nur für jagdkynologische Zwecke verwendet werden.
(4) Der letzte amtierende Vorstand tritt als Liquidator auf. (5 ) Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist vorher einzuholen.
§ 20
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Loxstedt, Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Langen § 21 Übergangsbestimmungen (1)
Die Satzung tritt am Tage mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 09.02.2005 außer Kraft.
